EWS - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.08.2021

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Elektrizitätswerk Sennwald Genossenschaft (nachstehend EWS) und deren Vertragspartner, soweit im individuell abgeschlossenen Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte des EWS akzeptiert oder die AGB des EWS integrierender oder ergänzender Bestandteil eines rechtsgültigen Vertrages wurden. Ebenfalls akzeptiert der potentielle Vertragspartner des EWS die AGB mit dem Einreichen eines Antrags.

Kapitel II. (zwei) gilt lediglich für Privatpersonen, Kapitel III. (drei) lediglich für Geschäftskunden. Alle anderen Bestimmungen sind auf sämtliche, vom Geltungsbereich erfassten Sachverhalte, anwendbar.

Mit der Annahme verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts und die einschlägigen Gesetzesnormen anwendbar.

2 Begriffsdefinitionen

a) Kunde Als Kunde wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem EWS steht und ein Produkt, ein Werk oder eine Dienstleistung jeglicher Art des EWS erwirbt.

b) Privatkunde/Geschäftskunde Als Privatkunde gilt jede als Kunde auftretende Privatperson. Als Geschäftskunde gilt jede als Kunde auftretende juristische Person. Ebenfalls als Geschäftskunden gelten einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Vereine, Anstalten sowie Stockwerkeigentümerschaften.

c) Vertragspartner Unter Vertragspartner werden sämtliche natürliche oder juristische Personen verstanden, mit welchen ein Vertragsverhältnis zum EWS begründet wurde.

3 Antrag

Anträge/Offerten des EWS müssen als solche gekennzeichnet sein. Angebote des EWS verstehen sich freibleibend und unverbindlich ohne entgegenlautenden Wortlaut oder der Kennzeichnung als Antrag/Offerte.

Vor Annahme durch den Kunden kann das EWS eine Offerte ohne Weiteres widerrufen. Sofern nichts anderes vereinbart, behalten Offerten des EWS ihre Gültigkeit während 30 Tagen ab Versanddatum.

Allfällige Offerten verstehen sich nicht als Pauschalen, sondern beziehen sich nur auf die explizit erwähnten Leistungen. Die Annahme einer Offerte erfolgt schriftlich. E-Mail-Verkehr ist rechtsgenügend, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4 Vertragsabschluss

Ein Vertrag mit dem EWS kommt zustande, indem der Kunde eine von dem EWS unterbreitete Offerte akzeptiert oder das EWS eine ihr unterbreitete Offerte akzeptiert.

Falls die Annahme einer von dem EWS ausgestellten Offerte nach Ablauf der Gültigkeit eintrifft oder Änderungen der Offerte beinhaltet, bedarf der Vertragsabschluss der ausdrücklichen Zustimmung des EWS.

Der Antragssteller, welcher die ursprüngliche Offerte des EWS abgeändert hat, hat das EWS schriftlich über die Änderungen in Kenntnis zu setzten. Falls er dies unterlässt, erwirkt der daraus resultierende Vertrag nur insoweit Geltung, als ob die Änderung nicht vorgenommen wurde. Ebenfalls steht dem EWS ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, aus welchem keinerlei Rechte oder Pflichten entstehen.

5 Änderungen von Leistungsumfang / Preisen / Vertragsbestimmungen

Das EWS behält sich vor, die Preise, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsumfänge Angebotsbedingungen jederzeit anzupassen. Änderungen gibt das EWS dem Kunden in geeigneter Weise (z.B. auf der Rechnung oder per E-Mail) bekannt.

Erhöht das EWS Preise so, dass sie zu einer höheren Gesamtbelastung des Kunden führen oder ändert das EWS eine vom Kunden bezogene Dienstleistung erheblich zum Nachteil des Kunden, informiert das EWS rechtzeitig im Voraus und der Kunde kann die betroffene Dienstleistung (z.B. bei Optionen nur diese, nicht aber die zugrundeliegende Hauptleistung) bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen.

Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern (insb. bei Mehrwertdiensten) gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. Senkt das EWS die Preise, kann sie gleichzeitig allfällig vor der Preissenkung gewährte Rabatte anpassen.

6 Termine

In Offerten und Verträgen welche das EWS Termine einzuhalten hat, sind diese als Richttermine zuverstehen.

Kommt der Kunde einer allfälligen Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht nach, stehen allfällige Terminverpflichtungen des EWS für die Dauer des Verzuges still. Das EWS setzt sich dafür ein, dass die Termine eingehalten werden können und machen den Kunden frühzeitig auf mögliche Verzögerungen aufmerksam. Ist das Nichteinhalten eines Termins nachweislich auf ein Verschulden des EWS zurückzuführen, ist der Kunde zur Ansetzung einer angemessenen Nach frist von mindestens 30 Tagen berechtigt.

Verzögerungen infolge höherer Gewalt wie Natur, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehene behördliche oder andere Restriktionen, Pandemien / Epidemien usw. haben eine aufschiebende Wirkung. Folgeschäden auf Seiten des Vertragspartners aufgrund von höherer Gewalt können in keinem Fall auf das EWS überwälzt werden.

7 Haftung des EWS

Der Kunde hat nur dann Anspruch auf Ersatz von unmittelbarem Schaden, wenn grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten des EWS vorliegt. Bei Schäden infolge nicht sach- oder bestimmungsgemässen Gebrauchs der Ware oder der Dienstleistung durch den Kunden oder von diesen beauftragten Personen, übernimmt die EWS keine Haftung.

Gegenüber Geschäftskunden haftet die EWS bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten nicht. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet das EWS gegenüber dem Kunden und Drittpersonen nicht, sofern nicht ein vorsätzliches Verschulden des EWS nachgewiesen werden kann.

8 Haftung gegenüber dem EWS

Verstösst der Vertragspartner mit seinem Verhalten gegen gesetzliche Verbote oder gesetzlichen Vorgaben, so haftet er gegenüber des EWS auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch Vermögensschäden.

Verstösst der Vertragspartner gegen diese hier vorliegenden Vertragsbedingungen oder gegen Individuallabreden mit dem EWS, haftet er für alle daraus folgenden Schäden und Folgeschäden vollumfänglich.

9 Abnahme / Mängelrüge

Werden Produkte mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so hat der Kunde diese, unbeschadet seiner Mängelrechte, sofort beim Kundendienst des EWS zu reklamieren.

Alle Transportschäden sind zusätzlich unverzüglich zu melden.

Weiter obliegt es der Kundschaft, die bestellten Produkte sofort bei Erhalt zu prüfen und korrekt zu lagern. Die EWS kann dem Kunden auch Teillieferungen zur Abnahme unterbreiten, welche vom Kunden ebenfalls schnellstmöglich nach der Lieferung zu kontrollieren sind.

Der produktive Einsatz der Dienstleistung oder des Produktes kommt einer Abnahme gleich.

Für allfällige Mängel oder Abweichungen von der Bestellung muss der Kundendienst des EWS am Tag der Lieferung entweder per Telefon über die Kundendienstnummer oder per E-Mail info@ewsennwad.ch benachrichtigt werden.

Danach können nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden, welche sofort nach Entdeckung dem Kundendienst des EWS gemeldet werden müssen.

Die EWS bemüht sich, falls ein Schaden am Produkt vorliegt, schnellstmöglich einen Ersatz zu besorgen. Falls einem Kunden durch eine mangelhafte Lieferung des EWS ein Schaden entsteht, kann das EWS hierfür nicht haftbar gemacht werden. Das EWS behält sich das Recht vor, einen Beweis des Mangels zu verlangen.

10 Gewährleistung

Die Gewährleistung gilt für alle vom Kunden neu erworbenen Produkte und Dienstleistungen des EWS für zwei Jahre ab Übergang von Nutzen und Gefahr.

Auf Occasionsmaterial wird keine Garantie von Seiten des EWS gewährt.

Allfällige Gewährleistungsansprüche müssen schnellstmöglich dem EWS mitgeteilt werden, spätestens jedoch 2 Wochen nach Bekanntwerden des aufgetretenen Defekts.

Das EWS entscheidet über eine Reparatur oder den Ersatz des mangelhaften Liefergegenstands nach eigenem Ermessen. Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche, insbesondere auf Minderung und Wandelung sind wegbedungen.

Die Gewährleistung sowie jede Haftung des EWS werden insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen

- für normale Abnutzung, schadhaft gewordene Verschleissteile und infolge Beschädigung durch Fehlbedienung oder zweckwidrigen bzw. unsachgemässen Gebrauchs durch den Kunden oder Dritte;

- für Beschädigungen infolge Durchführung unsachgemässer Arbeiten am Liefergegenstand durch den Kunden oder vom EWS nicht beauftragten Dritter;

- wenn der Kunde von der EWS nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen am Liefergegenstand selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt;

- bei Sachmängeln an Komponenten des Liefergegenstands, die von Dritten hergestellt bzw. geliefert werden und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers bzw. Zulieferers besteht (Herstellergarantie). Für diese Komponenten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen und Fristen des Herstellers bzw. Zulieferers gemäss der dem Produkt beiliegenden Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der Offerte;

- für Schäden durch Verschulden Dritter, mangelhafte Wartung oder höhere Gewalt.

11 Rechte des Kunden an erworbenen Dienstleistungen und Produkten

Mit der vollständigen Bezahlung einer vereinbarten Kaufsumme erwirbt der Kunde das Eigentum an den vom EWS gelieferten Produkten zu eigenem Nutzen und auf eigene Gefahr. Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben allfällige Lieferungen im Eigentum des EWS und können unter Kostenfolge zurückgenommen werden. Die Bezahlung gilt als erfolgt, sobald der gesamt geschuldete Betrag auf einem Bankkonto des EWS verfügbar ist oder nach vorgängiger Absprache mit dem EWS die Bezahlung in Bar stattgefunden hat und das EWS über den geschuldeten Betrag freiverfügen kann. Das EWS ist berechtigt, eine Barzahlung nicht entgegenzunehmen und auf eine Überweisung auf ein Bankkonto des EWS zu verweisen.

Das EWS ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Auftraggebers in den amtlichen Registern eintragen zu lassen.

Bei einem Dauerschuldverhältnis sind nur diejenigen Sachen Bestandteil der erworbenen Sache in Bezug auf den Eigentumsübergang, welche ausdrücklich im Vertrag dahin gekennzeichnet wurden. Ebenfalls ist das Eigentum erst beim Vertragspartner, wenn die Bezahlung für die gelieferte Ware oder Dienstleitung bei der EWS eingetroffen ist.

12 Vertragsbeendigung

Ein Vertrag mit dem EWS ist grundsätzlich unbefristet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Normalfall dauert er jedoch bis zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten beider Vertragspartner.

Soweit nicht anders vereinbart, kann jede Partei einen Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Monatsende kündigen.

Eine Kündigung des Vertrages ist möglich, sobald bei keiner Dienstleistung oder keinem Dauerlieferverhältnis eine Mindestbezugs- oder Verlängerungsdauer mehr läuft.

13 Ausserordentliche Vertragskündigung

Das EWS sowie dem Vertragspartner steht ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Gegenpartei vorsätzlich gegen Bestimmungen des individuellen abgeschlossenen Vertrages oder den hier vorliegenden AGB verstösst.

Ebenfalls stellt ein ausserordentliches Kündigungsrecht dar, wenn für eine Vertragspartei ein Zwangsverwalter oder Verwalter für all ihre Aktiven oder einen Teil davon ernannt wird, oder falls sie in Liquidation geht (ausser bei gegebener Zahlungsfähigkeit zum Zwecke eines Zusammenschlusses oder einer Umstrukturierung), oder falls sie in Konkurs gerät oder einen Nachlassvertrag mit ihren Gläubigern abschliesst, oder falls in Bezug auf diese Vertragspartei etwas Vergleichbares geschieht.

Der Vertragspartner hat dem EWS sofort Meldung zu geben, falls die in Absatz 2 erwähnten Verhältnisse eintreten.

14 Abtretung

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis des EWS an Dritte abtreten.

Dem EWS ist es erlaubt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag einem Dritten abzutreten oder zu übertragen, sofern es keine objektiv erkennbaren Gründe gibt, welche die Erfüllung des Vertrages durch den Dritten ernsthaft infrage stellen könnten.

15 Vergütung und Rechnungsstellung

Sofern nicht anders vereinbart, stellt das EWS bei Dauerschuldverhältnissen die angefallene Vergütung monatlich in Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt rein netto 30 Tage ab Rechnungsdatum. Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet dem EWS den gesetzlichen Verzugszins.

Der Kunde verpflichtet sich, die von dem EWS erbrachten Leistungen zu den im Vertrag festgelegteneinmaligen und wiederkehrenden Ansätzen zu vergüten. Die von dem EWS angewandten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird auf dem Gesamtbetrag offen ausgewiesen.

Bei Verzug durch den Kunden können Mahngebühren entstehen, welche vom Kunden zu tragen sind. Falls der Kunde in Verzug gerät und die erste Mahngebühr erhoben wurde, steht dem EWS ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Im Falle wiederholten Verzuges des Kunden steht dem EWS auch ohne die Erhebung einer Mahngebühr ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Der Kunde trägt sämtliche Kosten, welche dem EWS durch die verzögerte Zahlungsmoral entstehen.

16 Erfüllungsort

Bei Dienstleistungen und Werken ist der Erfüllungsort im Vertrag entsprechend zu bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, ist auf die gesetzliche Festlegung abzustellen.

Bei allen anderen Verträgen ist der Erfüllungsort an jenem Ort, an welchem sich die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, sofern nichts anderes vertraglich abgemacht wurde.

Die Lieferkosten trägt im Allgemeinen der Kunde, sofern in individueller Absprache nichts anderes vereinbart wurde.

17 Mitwirkung / Leistung des Vertragspartners

Der Kunde hat dem EWS alle für die Vertragserfüllung notwendigen Dokumente (z.B. Pläne, Listen,Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Unterhaltshandbücher, Dokumentation der Betriebsabläufe etc.) und Informationen vollständig und unentgeltlich zu liefern, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten des EWS erschweren könnten.

Ebenfalls stellt der Kunde dem EWS für die Leistungserbringung den erforderlichen Platz zur Verfügung und nimmt, sofern nicht anders vereinbart ist, die ihm möglichen obliegenden Vorarbeiten (z.B. Sicherungsvorkehren, Beseitigung von störenden Gegenständen etc.) vor.

Sofern notwendig, liefert der Kunde die Energie und das Wasser und sorgt für die Entsorgung der Abwässer.

18 Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen

Falls notwendig und nichts Anderes geregelt ist, regelt der Kunde den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.

II. Privatkunden

19 Leistungsumfang

Gegenstand und Inhalt der Leistungen werden im individuellen Vertrag oder Angeboten spezifiziert.

Die Parteien können jederzeit Änderungen der Leistungen vereinbaren. Änderungen haben schriftlich zu erfolgen.

Ausser den schriftlich vereinbarten Änderungen sind alle vertraglichen Vereinbarungen, welche vor der Leistungsänderungen Geltung erlangt haben, weiterhin anwendbar.

Sind Änderungen von Seiten des EWS unabdingbar aufgrund gesetzlichen Änderungen oder Behördlichen Anordnungen, können nach vorergehender Benachrichtigung des Kunden einseitige Änderungen im Leistungsumfang vorgenommen werden.

Die auf der offiziellen Internetseite des EWS publizierten Leistungsangebote sind nicht verbindlich. Die individuellen und vertraglich abgemachten Leistungen sind massgebend für die Leistungspflicht der Parteien.

20 Datenschutz

Dem EWS ist es erlaubt, durch einen Vertragsschluss erlangte Daten, innerhalb des EWS für Werbezwecke zu verwenden. Der Kunde kann verlangen, dass dies zu unterlassen sei.

Das EWS verpflichtet sich, Kundendaten sorgfältig zu behandeln und im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzrecht zu verwenden.

Es ist dem EWS erlaubt, allfällig geäusserte Bedürfnisse des Kunden schriftlich zur Kenntnis zu nehmen und solange der Kunde in einem Vertragsverhältnis mit dem EWS steht, dementsprechende Werbung zuzustellen.

Falls der Kunde die Löschung seines Kundenkontos oder seiner erfassten Daten durch das EWS verlangt, bemüht sich das EWS darum, alles technisch Mögliche zu unternehmen, um nicht notwendige Daten sofort aus dem System zu entfernen. Ausgenommen davon sind Backups, welche das EWS aus sicherheitstechnischen oder gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat. Dem Kunden steht es zu, Daten, welche fehlerhaft erhoben wurden, korrigieren zu lassen.

Daten, welche das EWS nur in anonymisierter Form erhebt und speichert und die nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand einer Person zugeordnet werden können, werden nicht gelöscht.

Voraussetzung für die Löschung von Kundendaten ist, dass der Kunde in keinem Vertragsverhältnis mit dem EWS steht. Ansonsten muss vor der beantragen Datenlöschung das Vertragsverhältnis aufgelöst werden.

Daten, die mit einem Kundenkonto verknüpft sind, bleiben in jedem Fall für die Zeit der Führung dieses Kontos erhalten. Die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung dieser Daten ist die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden bzw. unser berechtigtes Interesse an der Betrugsbekämpfung.

21 Datenverantwortlicher EWS

Kunden, welche sich über die erhobenen Daten und deren Bearbeitungszweck informieren möchten, können sich unter info@ewsennwald.ch mit der zuständigen Person des EWS in Verbindung setzen und alle damit zusammenhängenden Informationen beschaffen.

Das EWS gibt keine Auskunft über Daten von Drittpersonen.

Das EWS behält sich vor, bevor Informationen zugänglich gemacht werden, ein überprüfbares und nachweisliches Dokument zu verlangen, dass die Identität einer Person belegt.

22 Bearbeitungszweck der erhobenen Daten

Das EWS bearbeitet Personendaten, die sie zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden gegenüber benötigt, etwa Vorname, Name, Adresse, Lieferadresse, E-Mail-Adresse, Rechnungs und Zahlungsdaten.

Um einen evtl. erneuten Vertragsschluss zu vereinfachen, speichern wir die Daten im Interessen des Kunden im dementsprechenden EWS Kundenkonto.

Dem EWS ist es ebenfalls erlaubt die Kundendaten an Banken und Zahlungsdienstleister zu übermitteln, aus Gründen der Abwicklung von Zahlungen oder etwaigen Rückerstattungen an den Kunden.

Dem EWS ist es ebenfalls möglich, Daten zu Werbezwecke zu bearbeiten, sofern dies bei der Datenerhebung nicht ausgeschlossen wurde.

23 Kundenkommunikation

Der Kunde ist einverstanden, dass die Kundenkommunikation via Post, Telefon und auch elektronische Kanäle (wie z.B. E-Mail, Video- und Audiokanäle usw.) an die gegenüber dem EWS benutzten oder ihr angegebenen oder bekannten Adressen erfolgen kann.

24 Mitteilungspflichten

Sämtliche für die Vertragserfüllung relevanten Informationen sowie deren Änderungen, wie z.B. Name, Adresse, Korrespondenzadresse, Wohnsitz/Sitz, hat der Kunde dem EWS unverzüglich mitzuteilen.

III. Geschäftskunden

25 Einsatz von Mitarbeitenden

Das EWS setzt nach bestem Wissen und Gewissen die dem Auftrag entsprechend besten qualifizierten Mitarbeiter ein.

Bei einer Neubesetzung einer Stelle innerhalb des EWS, steht dem Kunden aufgrund dieser Tatsache kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

26 Beizug Dritter

Das EWS ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Das EWS haftet nicht für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten. Allfällige Schadensersatzansprüche sind direkt beim Dritten geltend zu machen.

Falls der Vertragspartner Dritte zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden hinzuzieht, hat er dem EWS dies mitzuteilen. Das EWS kann die Mitwirkung eines Dritten bei der Erfüllung eines Vertragsgegenstandes untersagen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Ebenfalls hat der Geschäftskunde dem Dritten die hier vorliegenden AGB ebenfalls zur Kenntnis zu geben.

27 Leistung des EWS

Gegenstand und Inhalt der Leistungen werden im individuellen Vertrag oder Angeboten spezifiziert. Alle über den Inhalt des Vertrages hinausgehende Leistungen von Seiten des EWS sind separat abzurechnen. Die Parteien können jederzeit Änderungen der Leistungen vereinbaren. Änderungen haben schriftlich zu erfolgen.

Ausser den schriftlich vereinbarten Änderungen sind alle vertraglichen Vereinbarungen, welche vor der Leistungsänderungen Geltung erlangt haben, weiterhin anwendbar.

Sind Änderungen von Seiten des EWS unabdingbar aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Behördlichen Anordnungen, können nach vorergehender Benachrichtigung des Kunden einseitige Änderungen im Leistungsumfang vorgenommen werden.

Die auf der offiziellen Internetseite des EWS publizierten Angaben zu Leistungserbringungen sind nicht verbindlich. Die individuellen und vertraglich abgemachten Leistungen sind massgebend für die Leistungspflicht der Parteien.

28 Vergütung und Rechnungsstellung

Der Kunde verpflichtet sich, die vom EWS erbrachten Leistungen zu den im Vertrag festgelegten einmaligen und wiederkehrenden Ansätzen zu vergüten.

Die vom EWS angewandten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird auf dem Gesamtbetrag offen ausgewiesen. Fakturen gelten als genehmigt, sofern sie vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt mit einer Begründung beanstandet werden. Fakturen sind mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen werden zusätzlich verrechnet. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten für Bestellungen über CHF 30‘000.- folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Bestellungseingang, 1/3 bei Liefer- oder Montagebeginn, 1/3 nach Fertigstellung beim Auftraggeber. Mit wiederkehrenden Zahlungen abzugeltende Leistungen werden vertraglich geregelt.

Das Eigentum an sämtlichen vom EWS gelieferten Sachen bleibt beim EWS, bis sämtliche Forderungen der Geschäftsverbindung erfüllt sind.

29 Verbindlichkeit von Offerten

Preisangaben in Offerten sind bis 30 Tage nach Versenddatum verbindlich. Falls jedoch aufgrund höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehene behördliche oder andere Restriktionen, Pandemien / Epidemien usw. Mehrkosten auf Seiten des EWS ergeben, werden diese vom Kunden getragen.

Regiearbeiten, welche nicht in der Offerte des EWS enthalten sind, werden vom EWS dem Kunden angezeigt, müssen jedoch nicht ausdrücklich genehmigt werden. Falls nach Anzeige der Regiearbeiten kein Widerspruch des Kunden erfolgt, gilt die Anzeige als genehmigt und die Arbeiten können auf Rechnung des Kunden ausgeführt werden.

30 Gefahrentragung

Der Kunde trägt die volle Gefahr für den zufälligen Untergang der vertraglich bestellten Sache sowie für Beeinträchtigungen der vertraglich bestellten Sache durch Mängel, welche das EWS nicht zuvertreten hat.

31 Datenschutz

Das EWS erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur, benötigt werden. 

Dem EWS ist es erlaubt, die Kundendaten, welche infolge einer Vertragsabwicklung erhoben wurden, innerhalb des EWS zu verwenden und für Werbezwecke zu benutzen.

Das EWS ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.

Der Kunde kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jederzeit die Löschung sämtlicher Kundendaten verlangen, solange dies mit gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht.

Falls der Kunde die Löschung der Kundendaten verlangt, bemüht sich das EWS darum, alles technisch Mögliche zu unternehmen, um nicht notwendige Daten sofort aus dem System zu entfernen. Ausgenommen davon sind Backups, welche das EWS aus sicherheitstechnischen oder gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.

Daten, welche das EWS nur in anonymisierter Form erhebt und speichert und die nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand einer Person zugeordnet werden können, werden nicht gelöscht.

32 Geheimhaltungspflicht

Ohne Zustimmung des EWS darf der Kunde Informationen und Tatsachen, die mit einem Vertrag zusammenhängen oder im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen vom EWS oder von Dritten erlangt werden, keiner Drittpartei offenbaren oder sie für andere Zwecke als zur Durchführung des Vertrages benutzen. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertrages an.

Sofern nicht anders vereinbart, bleiben Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente und Know-how, welche das EWS dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt, ausschliesslich Eigentum des EWS. Der Kunde darf sie nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Jede andere Verwendung, wie z.B. Vervielfältigungen sowie der Einsatz bei Dritten oder eine Abgabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des EWS. Daten, die den Auftrag betreffen und auf den Computern des Kunden gespeichert sind, sind nach Beendigung dieses Vertrages vollständig zu löschen, sofern diese nicht Bestandteil des Vertrages waren.

Die Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente sind auf Verlangen des EWS unverzüglich zurückzugeben. bzw. zu löschen oder zu vernichten.

33 Marketingzwecke

Mit der Annahme dieser AGB erklärt sich der Geschäftskunde damit einverstanden, dass das EWS die Daten zu Marketingzwecken nutzt.

Insbesondere kann das EWS Geschäftskundendaten für die Zustellung von Newslettern oder andere Kommunikation per digitale Kanäle (z.B. E-Mail) oder Post verwenden. Der Geschäftskunde kann die Zustimmung zur Nutzung der Daten für Werbezwecke jederzeit widerrufen.

Das EWS ist es ebenfalls erlaubt, auf öffentlich zugänglichen Plattformen, an öffentlichen Plätzen sowie an jeglichen anderen Orten, welche für Marketingzwecke geeignet sind, die vom Geschäftskunden erlangten Leistungen des EWS, für Marketingzwecke zu verwenden.

Falls das EWS bei Werbezwecken des Kunden namentlich erwähnt wird, hat das EWS im Vorhinein informiert zu werden. Dem EWS steht es zu, die Verwendung des Namens «EWS» in Verbindung mit Werbezwecken des Kunden zu verbieten.

34 Mitteilungspflichten

Sämtliche für die Vertragserfüllung relevanten Informationen sowie deren Änderungen, wie z.B. Firmenname, Adresse, Korrespondenzadresse, Sitz, Zeichnungsberechtigte etc., hat der Kunde dem EWS unverzüglich mitzuteilen. 

IV. Schlussbestimmungen

35 Änderung dieser AGB

Das EWS behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Das EWS informiert die Kunden in geeigneter Weise (z.B. auf der Rechnung oder per E-Mail) vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden nachteilig, informiert das EWS rechtzeitig im Voraus und der Kunde kann bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit dem EWS ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen.

Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen, und zwar für alle unter diese AGB fallenden Dienstleistungen, welche der Kunde beim EWS bezieht. Erfolgen die Änderungen aufgrund gesetzlicher Anpassungen, steht dem Kunden kein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Ebenfalls behält sich das EWS vor, Handbücher, Produktbeschreibungen und Broschüren jederzeitzu ändern. Änderung von Handbüchern, Produktbeschreibungen und Broschüren und dergleichen gelten ab ihrer Publikation ohne besondere Mitteilung an den Kunden.

36 Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem EWS und der Kundschaft ist materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen sowie dem Wiener Kaufrecht, anwendbar.

Unter dem Vorbehalt von entgegenstehenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Hauptsitz des EWS, Sennwald.

AGB EWS